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Hilfsmittel für Zuhause und Ausbildung

Welche Kostenträger erbringen Leistungen für Hilfsmittel, die Zuhause oder für die Ausbildung genutzt werden?

Krankenkasse

Krankenkassen sind für die Finanzierung von Hilfsmitteln zuständig, die privat oder in der Schule genutzt werden. Letzteres gilt allerdings nur für schulpflichtige Kinder, für Ausbildung oder Studium sind andere Kostenträger zuständig.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip. Es bedeutet, dass man in der Regel zuerst zum Arzt geht, sich das gewünschte Hilfsmittel verordnen lässt und es im günstigsten Fall von seiner Krankenkasse genehmigt bekommt. Man kann Hilfsmittel von Firmen (die sogenannten Leistungserbringer) erhalten, mit denen die Krankenkassen Verträge geschlossen haben. Nur in Ausnahmefällen kann man sich das gewünschte Hilfsmittel selbst besorgen und den Kaufpreis von der Krankenkasse erstattet bekommen.

Finanzierung von Hörgeräten

Auch bei der Hörgeräteversorgung wird eine Verordnung durch den HNO-Arzt benötigt. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Verordnung ausgestellt werden darf, hat der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgelegt: Neben detaillierten Bestimmungen zum Grad des Hörverlusts gibt es hier auch den Hinweis, dass der Versicherte in der Lage sein muss, das Hörgerät zu bedienen.
Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) (PDF - nicht barrierefrei)

Die Anpassung eines geeigneten Gerätes findet durch den Hörgeräteakustiker statt. Dieser ist verpflichtet, seinen gesetzlich versicherten Kunden mindestens ein Gerät anzubieten, dessen Kosten vollständig von den Krankenkassen übernommen werden. Der Festbetrag der gesetzlichen Krankenkasse für die Versorgung schwerhöriger Versicherter ab dem vollendeten 18. Lebensjahr liegt für ein Hörgerät bei 733,59 Euro netto (784,94 Euro inkl. MwSt.). Der Abschlag für das zweite Hörgerät bei beidohriger Versorgung wurde auf 146,72 Euro netto festgelegt. Der Aufwand für Basisleistungen der Nachsorge ist im Festbetrag enthalten.
Beschluss des GKV-Spitzenverbandes: Festbeträge für Hörhilfen schwerhöriger Versicherter (PDF - nicht barrierefrei)

Wer ein teureres Gerät auswählt, muss die Differenz zwischen Festbetrag und Preis des Gerätes selbst zahlen. Die Pauschale gilt für mittel- und hochgradig schwerhörige Personen, die Hinter-dem-Ohr oder Im-Ohr-Geräte benötigen. Für weitere Hörhilfen wie Taschenhörgeräte oder Tinnitusgeräte gelten andere Festpreise.

Der Festbetrag der Krankenkassen für an Taubheit grenzend Schwerhörige beträgt seit März 2012 für das erste Hörgerät 786,86 Euro netto (841,94 Euro inkl. MwSt.). Für das zweite Gerät (bei beidohriger Versorgung) wird ein Abschlag von 20 % berechnet.
Beschluss des GKV-Spitzenverbandes: Festbeträge für Hörhilfen an Taubheit grenzend schwerhöriger Versicherter (PDF - nicht barrierefrei)

Die Kosten für Batterien werden grundsätzlich nur für Versicherte bis zum 18. Geburtstag erstattet.

Für privatversicherte Patienten gelten individuelle Regelungen, je nach abgeschlossenem Vertrag. Beihilfeberechtigte Personen finden in der Anlage 11 zu § 25 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BBhV) Information zu Beihilfeleistungen bei Hörgeräten.

Tipp:

Der Deutsche Schwerhörigenbund e.V. weist darauf hin, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, auch höhere Kosten für Hörgeräte zu erstatten, wenn die Festbeträge nachweislich nicht ausreichen. So hat das Bundessozialgericht im Jahr 2009 entschieden, dass die Versicherten einen Anspruch auf Geräte haben, die die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben.

Detaillierte Informationen zur aktuellen Rechtsprechung und zur Beantragung von Hörhilfen sind in der Rubrik Wege zum Hörgerät, insbesondere in der Beratungsrichtlinie zur Kostenübernahme bei Hörgeräten (PDF) des Deutschen Schwerhörigenbundes e.V. zu finden.

Finanzierung weiterer Hilfsmittel

Hörverstärker/Kinnbügelhörer werden von den gesetzlichen Krankenkassen als Hilfsmittel anerkannt, wenn das Tragen von HdO- oder IO-Geräten erkrankungs-/behinderungsbedingt nicht möglich ist.

Auch Licht- und Vibrationsanlagen für die private Nutzung sind im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen aufgeführt. Voraussetzung für eine Kostenbeteiligung ist, dass eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit oder Ertaubung vorliegt. Die Höhe der Finanzierung/des Zuschusses ist abhängig von Produkt, Bedarf und Krankenkasse. Wie bei der Versorgung mit Hörgeräten muss eine Verordnung des Arztes für die Hilfsmittel vorliegen.

Telefonverstärker oder spezielle Schwerhörigentelefone sind nicht verordnungsfähig. In Einzelfällen wurden sie von Krankenkassen nach langen Widerspruchsverfahren finanziert. Ringschleifenverstärker werden von den Krankenkassen nicht finanziert.

Drahtlose Übertragungsanlagen wurden in der Vergangenheit von den gesetzlichen Kassen nur für Kinder finanziert. Mit der neuen Hilfsmittel-Richtlinie vom 1. April 2012 sind Übertragungsanlagen zusätzlich zu einer erfolgten Hörhilfenversorgung oder CI-Versorgung auch für Erwachsene verordnungsfähig, wenn diese der Befriedigung von Grundbedürfnissen (z.B. von Kommunikationsbedürfnissen im Rahmen der selbständigen Lebensführung) dienen.

Siehe z.B. Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen (online) oder Neufassung der Hilfsmittelrichtlinie 2012 (PDF - nicht barrierefrei)

Sozialhilfeträger

Leistungen der Sozialhilfe (Grundsicherung/Eingliederungshilfe) kommen immer dann in Betracht, wenn kein anderer Kostenträger zur Finanzierung verpflichtet ist und der Antragstellerin/dem Antragsteller die notwendigen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Das Gesetz spricht hier von Nachrang der Sozialhilfe. Entsprechende Leistungen der „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ werden einkommens- und vermögensabhängig gewährt.

Die Sozialhilfeträger übernehmen Leistungen für den Privatbereich oder zum Schulbesuch außerhalb der allgemeinen Schulpflicht sowie zum Studium oder für ein Praktikum, das Voraussetzung für ein Studium oder den Berufseinstieg ist.

In welchen Fällen und welche Hilfsmittel bzw. sonstigen Leistungen finanziert werden, ist in den §§ 53, 54 SGB XII sowie in der Eingliederungshilfeverordnung geregelt.

Leistungen für schwerhörige Menschen

Im Bereich „Hörbehinderung“ sind im § 9 der Eingliederungshilfe explizit folgende Hilfsmittel gelistet: Hörgeräte, Hörtrainer und Weckuhren für hörbehinderte Menschen. In der Regel gelten auch hier die von den Krankenkassen festgelegten Kostenpauschalen. Aber auch andere Hilfsmittel bzw. Gebärdensprachdolmetscher für die Ausbildung können im Rahmen der Eingliederungshilfe finanziert werden.

Aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Mai 2009 geht zudem hervor, dass schwerhörige Sozialhilfeempfänger gegenüber dem Sozialamt einen Anspruch auf Zahlung der Batterien für ihre Hörgeräte haben (Az. B 8 SO 32/07 R).

Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)

Die gesetzliche Unfallversicherung ist immer dann zuständig, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall oder eine Berufskrankheit Ursache einer Behinderung ist. Alle anderen Kostenträger treten dann in den Hintergrund.

Was in der gesetzlichen Unfallversicherung als Hilfsmittel eingestuft wird, ist in § 31 Sozialgesetzbuch VII geregelt. Hilfsmittel sind alle Sachen (Gegenstände), die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Das Hilfsmittel muss ärztlich verordnet sein.

Wichtig: Für Hilfsmittel gelten dieselben Festbeträge wie bei den Krankenkassen. Die Betroffenen müssen den Anschaffungspreis, der über den Festbetrag hinausgeht, selbst tragen.

Leistungen für schwerhörige Menschen

Die gesetzliche Unfallversicherung ist z.B. bei einer anerkannten Berufslärmschwerhörigkeit für die Finanzierung von Hörgeräten zuständig. Allerdings gelten auch hier die Festbeträge der Krankenkassen, da davon ausgegangen wird, dass diese eine optimale Versorgung mit Hörgeräten gewährleisten.

In Einzelfällen wurden die Versicherungsträger jedoch verpflichtet, auch höhere Beträge für geeignete Hörgeräte zu finanzieren. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.08.2006 (Az. L 3 U 73/06) musste die gesetzliche Unfallversicherung dem schwerhörigen Kläger teurere Hörgeräte erstatten, da er diese für seine langjährige ehrenamtliche Tätigkeit als Orchesterdirigent benötigte. Das Gericht argumentierte, dass auch die Hilfe zur Teilhabe an der Gemeinschaft in den Leistungsbereich der Unfallversicherung fällt.

Je nach Art der Hörminderung und den Lebensumständen bezahlt die Gesetzliche Unfallversicherung auch Zusatzgeräte, wie z.B. Klingel-, Telefon- und Bewegungssender mit Lichtsignalen oder einen Lichtwecker.