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Lärmarbeit

Einweiser auf dem Flughafen mit Gehörschutz

Quelle: DGUV

Der Gesetzgeber hat mit der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) Grenzen für Lärmbelastungen am Arbeitsplatz festgelegt. Übersteigt der Lärm, dem Beschäftigte ausgesetzt sind, bestimmte Auslösewerte, kann von Lärmarbeitsplätzen gesprochen werden. Zur Prävention der Lärmschwerhörigkeit werden dann Lärmschutz-Maßnahmen verpflichtend.

Kenngrößen & Rechtliches

Jeder Arbeitgeber muss Lärmgefährdungen ermitteln. In der Rubrik „Kenngrößen & Rechtliches“ erfahren Sie, welche Kenngrößen und Auslösewerte für die Definition von Lärm in Anwendung kommen und wie Sie bei der Ermittlung von Lärmgefährdungen vorgehen können.

Checkliste: Lärmschutz umsetzen

Die Checkliste "Lärmschutz umsetzen" richtet sich an Arbeitgeber. Diese sind gesetzlich verpflichtet, Beschäftigte vor Lärmgefährdungen zu schützen. In großen Unternehmen ist der Umgang mit gesundheitsgefährdendem Lärm sicherlich gut verankert. Dort liegt der betriebliche Arbeitsschutz im Tätigkeitsbereich von Betriebsmedizinern und Fachkräften für Arbeitssicherheit. In Kleinstbetrieben und kleineren Firmen fehlt jedoch oftmals das Wissen um dieses Verantwortungsfeld des Arbeitgebers.

Tipp: „Mein Arbeitsplatz ist laut: Bin ich lärmgefährdet?“

Wenn Sie unter Lärm leiden, weisen Sie darauf hin. Lärm-Belastungen müssen nicht ertragen werden, es gibt Lösungen. Sprechen Sie auf alle Fälle mit einem Vorgesetzten, dem Betriebsarzt oder der Mitarbeitervertretung über Ihr Anliegen. Grundsätzlich kann sich jeder Arbeitnehmer auch an das örtliche Arbeitsschutztelefon wenden. Hier besteht Kontakt zu Experten für Lärmschutz, die ggf. auch messtechnisch aktiv werden können. Das Arbeitsschutztelefon wird in der Regel vom Amt für Arbeitsschutz bzw. einem der örtlichen Gewerbeaufsichtsämter Ihres Bundeslandes angeboten.