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29. Februar 2012

Wissen+Forschung: Krankenkassen erhöhen Festbetrag für Hörgeräte

Hörgerät mit Kunstoffschallschirm

(Quelle: Audio Service)

Für Hörgeräte wurde 2005 bundesweit ein Festbetragvon 421 Euro festgelegt. Bei einer beidseitigen Versorgung nehmen die Krankenkassen einen Abschlag in Höhe von 20% für das zweite Hörgerät vor.

Das Bundesozialgericht (BSG) erließ 2009 ein Urteil, dass Krankenkassen bei hochgradiger Schwerhörigkeit für eine ausreichende Versorgung aufkommen müssen. Laut Urteil des BSG vom 17.12.2009 ist die Leistungspflicht der Krankenkassen dann nicht begrenzt, wenn der für ein Hilfsmittel festgesetzte Betrag der Kostenübernahme für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen reagierten auf dieses Urteil mit dem Beschluss eines gesonderten Festbetrages für Hörhilfen, die für die Versorgung von Personen mit einer "an Taubheit grenzenden" Schwerhörigkeit bestimmt sind. Die neue Festbetragsregelung, nach der nunmehr 786,86 Euro für das erste Hörgerät übernommen werden, tritt am 1. März 2012 in Kraft. Bei beidseitiger Versorgung wird beim zweiten Hörgerät ein Abschlag in Höhe von 20% (157,37 Euro) vorgenommen.

Der Deutsche Schwerhörigenbund kritisiert, dass die erfolgte Erhöhung des Festbetrages immer noch nicht ausreichend ist.

Weitere Informationen:

Stellungnahme Deutscher Schwerhörigenbund

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