Sie sind hier: hörkomm.de > Infothek > Finanzierung > Zusammenfassung

Zusammenfassung und Tipps

Bei der Finanzierung von Hörgeräten stehen die Krankenkassen im Fokus. Kostenträger der beruflichen Rehabilitation sehen sich meist nicht in der Zuständigkeit, Leistungen für Hörgeräte zu erbringen. Sie verweisen darauf, dass Hörgeräte auch zuhause getragen werden und die Krankenkassen außerdem verpflichtet seien, die bestmögliche Versorgung zu gewährleisten. Wenn überhaupt, wird von der Arbeitsagentur und der Rentenversicherung nur ein Zuschuss zum Festbetrag der Krankenkassen geleistet.

Anders sieht es bei der behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes bzw. bei technischen Hilfen für den Arbeitsplatz aus. In der Regel werden bei Bedarf entsprechende Leistungen von den zuständigen Kostenträgern der beruflichen Rehabilitation erbracht. Diese können an den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber gehen. Letztere erhalten nicht immer eine vollständige Kostenerstattung, je nach Region, Betriebsgröße und zuständigem Kostenträger ist eine Eigenbeteiligung vorgesehen.

Bei der Beantragung zu beachten:

  • Technische Arbeitshilfen, die nicht in das Eigentum des Arbeitgebers übergehen, wie z.B. Hörgeräte, werden vom Arbeitnehmer selbst beantragt. Dagegen erfolgt die Beantragung für eine behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung, z.B. Lichtsignalanlagen und Induktionsschleifen, durch den Arbeitgeber.
  • Unabhängige Beratungsstellen der Selbsthilfeorganisationen helfen, den richtigen Kostenträger zu finden und unterstützen bei der Antragstellung.
  • Wenn es um die Sicherung des Arbeitsverhältnisses geht, z.B. wenn Hilfsmittel zur Erhaltung des Arbeitsplatzes notwendig sind, kann man sich zunächst an das Integrationsamt oder den Integrationsfachdienst wenden. Erkundigen Sie sich nach Experten, die speziell für die Hilfsmittelausstattung hörbehinderter Menschen zuständig sind. Falls das Integrationsamt nicht zuständig ist, wird man Sie an den zuständigen Kostenträger verweisen.
  • Bei Ablehnung des Kostenträgers auf Finanzierung eines Hilfsmittels kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Dieser sollte möglichst mit fachkundiger Hilfe begründet werden. Auch hier helfen die unabhängigen Beratungsstellen der Selbsthilfeorganisationen.
  • Wichtig ist es, Hörgeräte, die bei einem Kostenträger beantragt werden, nicht vor Eingang des Bescheids selbst zu bezahlen. Wenn ein Hilfsmittel bereits bezahlt wurde bzw. ein Vertrag mit dem Leistungserbringer vereinbart wurde, kann der Kostenträger den Antrag ablehnen, da er wegen des vorrangigen Sachleistungsprinzips keine Mitentscheidungsmöglichkeit hatte. Einen guten Ãœberblick bieten die Empfehlungen des Deutschen Schwerhörigenbundes e.V..

Was tun, wenn man nicht weiß, welcher Kostenträger zuständig ist?

Damit behinderte Menschen nicht wie ein Pingpongball zwischen den Kostenträgern hin- und hergeschickt werden, wurde der § 14 SGB IX eingeführt. Dort ist unter anderem geregelt, dass ein Kostenträger innerhalb von 2 Wochen entscheiden muss, ob er zuständig ist oder nicht. Betrachtet er sich als nicht zuständig, muss er den Antrag an den Kostenträger weiterleiten, den er für zuständig hält. Der muss dann auf jeden Fall handeln.

Um den oder auch die zuständigen Kostenträger zu finden, kann man sich an die nach SGB IX vorgesehenen gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger wenden. Ein Verzeichnis der Reha-Servicestellen finden Sie in unserer Rubrik "Wichtige Adressen" unter "Beratung Kostenträger".