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Warum hörbehindertengerechte Alarmierung im Notfall lebenswichtig ist

Der laute Ton handelsüblicher Rauchwarnmelder oder das warnende Schrillen einer Werksirene basieren auf der Fähigkeit zu hören. Auch Notruflösungen in Personenaufzügen arbeiten über Sprachsignale. Personen mit starker Hörminderung oder gehörlose Menschen können diese akustischen Informationen jedoch nicht wahrnehmen. Dies kann zu lebensbedrohlichen Situationen führen.

Unternehmen sind daher verpflichtet, ihre Sicherheits- und Schutzkonzepte auf die Belange von Menschen mit Höreinschränkungen abzustimmen, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Falls Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind, ist der Arbeitgeber zur barrierefreien Gestaltung der Arbeitsstätte im Hinblick auf die individuelle Sicherheit des Betroffenen verpflichtet. Beachten Sie, dass alle Beschäftigten mit einer Behinderung einzubeziehen sind, auch Beschäftigte ohne derzeit anerkannten Grad der Behinderung (GdB). Ändert sich für einen behinderten Beschäftigten das Aufgabenfeld oder der Arbeitsplatz, so muss erneut geprüft werden.
  • Falls die Arbeitsstätte ganz oder teilweise öffentlich zugänglich ist, verlangt das Bauordnungsrecht der Länder im Fall eines Neubaus oder bei der Planung von Umbauten und Modernisierungen auch dann eine barrierefreie Gestaltung, wenn dort aktuell keine Menschen mit Behinderung beschäftigt sind.

Auf den folgenden Seiten finden sich Hinweise, wie Alarmierungskonzepte barrierefrei gestaltet werden können. Entsprechende Maßnahmen sollten auch dann ergriffen werden, wenn die betroffenen Beschäftigten Hörgeräte oder Cochlea-Implantate nutzen, denn diese können aus verschiedenen Gründen, zum Beispiel wegen einer leeren Batterie, vorübergehend „funktionslos“ sein.

Warum Alarmierung für Menschen mit Hörverlust wichtig ist

  • Akustische Alarmierung wird bei starker Hörminderung nicht wahrgenommen
  • Hörgerät oder CI können vorübergehend „funktionslos“ sein