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Checkliste: Lärmschutz umsetzen

Die Checkliste vermittelt einen Überblick über Schutzmaßnahmen, die entsprechend der unteren bzw. oberen Auslösewerte vom Arbeitgeber einzuleiten sind.

Lärmschutz-Maßnahmen ab Erreichen der unteren Auslösewerte

  • Über Gefährdungen durch Lärm informieren (Unterweisung)
  • Geeignete Gehörschützer bereitstellen und Nutzung fördern (Personen mit Hörminderung müssen Gehörschutz tragen)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten (Angebotsuntersuchung)
  • Informieren Sie die Beschäftigten über Gefährdungen durch Lärm und geeignete Schutzmaßnahmen.

    In der Unterweisung, die bereits beim Erreichen der unteren Auslösewerte verpflichtend wird, muss auf die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und der Messungen zu betrieblichen Lärmbelastungen eingegangen werden. Sie muss Aufschluss über die mit der Lärmexposition verbundenen Gesundheitsgefährdungen geben. Klären Sie über betriebliche Aktivitäten zur Lärmminderung und persönliche Schutzmaßnahmen (z.B. Gehörschutz, Vorsorgeuntersuchung, Gehör-Erholungszeit) auf. Eine Unterweisung muss bei Neueinstellungen und in regelmäßigen Abständen auch beim Stammpersonal durchgeführt werden. Denken Sie daran, Ihre Aktivitäten zu dokumentieren.
    Weitere Informationen und Schulungsmaterial finden Sie in der Veröffentlichung der BG ETEM: Schulungsprogramm Lärm-Unterweisung bei Gefährdung durch Lärm (PDF – nicht barrierefrei)

  • Stellen Sie Gehörschutz zur Verfügung.

    Als Arbeitgeber sind Sie zur Bereitstellung geeigneter Gehörschutzmittel verpflichtet, sobald die unteren Auslösewerte erreicht werden. Da die Benutzung von Gehörschutz in der Praxis oft problematisch ist, lohnt sich die intensive Beschäftigung im Betrieb. Stimmen Sie den Gehörschutz auf die individuellen Anforderungen von Mensch und Arbeitsbedingung ab. Prüfen Sie sorgfältig, ob Kapselgehörschutz (teilweise mit Kommunikationseinrichtung) oder Gehörschutzstöpsel, z.B. Bügelstöpsel, Gehörschutz-Otoplastiken oder formbare Produkte in Frage kommen. Die Beteiligung der Beschäftigten bei der Auswahl von Gehörschutz erhöht die Trageakzeptanz.
    Hilfestellung bei der Wahl des geeigneten Gehörschutzes finden Sie in der BGI 5024 der DGUV: „Gehörschutz“ (PDF- nicht barrierefrei).
    Das Institut für Arbeitsschutz bietet auch ein Auswahlprogramm an, das zum Download zur Verfügung steht.
    Personen mit Hörminderung haben gemäß TRLV Lärm bereits bei Erreichen der unteren Auslösewerte Gehörschutz zu tragen. Informationen hierzu in den BGI 686 der DGUV: „Gehörschutz-Kurzinformationen für Personen mit Hörverlust“ (PDF- nicht barrierefrei)
    Inzwischen gibt es auch Dämm-Otoplastiken mit Hörgeräteanbindung, z.B. von der Firma Hörluchs.

  • Achten Sie bei Gehörschutz auf gute Qualität.

    Gehörschutzmittel müssen laut DIN EN 352 auf ihre Wirksamkeit geprüft worden sein und eine CE-Kennzeichnung besitzen. Ihre Schutzwirkung ist in Form von Dämmwerten für verschiedene Frequenzbereiche angegeben. Kontrollen haben jedoch ergeben, dass diese Dämmwerte in der Praxis oft nicht erreicht werden. Prüfen Sie den Restschallpegel, dem Ihr Beschäftigter ausgesetzt ist: Anzustreben sind Pegelwerte zwischen 70-80 dB.

  • Schulen Sie die richtige Verwendung von Gehörschutz.

    Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten in einer „sachgerechten Benutzung“. Informieren Sie, wie Gehörschutz zu tragen ist, um einer späteren Lärmschwerhörigkeit vorzubeugen. Weisen Sie auch auf einen hygienischen Umgang hin. Und klären Sie über Gesundheitsrisiken auf, die entstehen, wenn der Schutz nicht getragen wird.
    Weitere Informationen zur Benutzung von Gehörschutz finden Sie in den Berufsgenossenschaftlichen Regeln 194 der DGUV: „Benutzung von Gehörschutz“ (PDF- nicht barrierefrei).

  • Bieten Sie spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G20 „Lärm“ an.

    Bereits bei Überschreitung der unteren Auslösewerte muss in Ihrem Unternehmen eine spezielle Gehörvorsorge durch einen Arbeitsmediziner als freiwillige Vorsorgemaßnahme angeboten werden. Die Gehörvorsorge nach G20 beinhaltet unter anderem die Untersuchung der Ohren, einen Hörtest und eine Beratung zum Gehörschutz.
    Weitere Informationen finden Sie in der DGUV-Information 212-823: „Ärztliche Beratung zum Gehörschutz“ (PDF- nicht barrierefrei).

Lärmschutz-Maßnahmen ab Erreichen der oberen Auslösewerte

Die Unterweisung und der Umgang mit Gehörschutz ist wie oben beschrieben durchzuführen.

  • Lärmminderungsprogramm aufstellen und durchführen
  • Lärmbereiche kennzeichnen, abgrenzen und Zugang beschränken
  • Verwendung des Gehörschutzes sicherstellen
  • Regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen veranlassen (Pflichtuntersuchung)
  • Stellen Sie ein Lärmminderungsprogramm auf.

    In Lärmbereichen ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zur Lärmminderung zu ergreifen. In das sogenannte „Lärmminderungsprogramm“ sind vorrangig technische, dann organisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung einzubeziehen. Technische Lösungen der Lärmreduzierung sind z.B. die Nutzung lärmarmer Maschinen, die Kapselung lauter Geräte oder die Durchführung raumakustischer Maßnahmen. Organisatorische Maßnahmen werden über räumliche oder zeitliche Veränderungen im Arbeitsablauf erreicht, z.B. durch Tätigkeitswechsel zwischen lauten und leisen Bereichen. Lassen Sie sich bei der Erarbeitung und der Durchführung der Maßnahmen von Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen.
    Weitere Informationen finden Sie im Lärmschutz-Arbeitsblatt 01-305 der DGUV: „Lärmminderungsprogramm“ (PDF- nicht barrierefrei)

Gebotszeichen Gehörschutz tragen
  • Kennzeichnen Sie Lärmbereiche gut sichtbar.

    Lärmbereiche müssen mit dem Gebotszeichen "Gehörschutz tragen" (M 003) gekennzeichnet werden. Dies gilt sowohl für Räumlichkeiten als auch für mobile Arbeitsplätze, z.B. in Gabelstaplern. In den gekennzeichneten Gefahrenbereichen ist das Tragen von Gehörschutz Pflicht.

  • Schaffen Sie für das Tragen von Gehörschutz Verbindlichkeit.

    In Lärmbereichen muss Gehörschutz getragen werden. Sorgen Sie dafür, dass die lückenlose Nutzung von Gehörschutz in Ihrem Unternehmen zur gelebten Selbstverständlichkeit wird. Achten Sie darauf, dass Vorgesetzte, Meister, Schichtführer oder Sicherheitsfachkräfte ihrer Vorbildfunktion nachkommen. Betonen Sie den Stellenwert von Gesundheit und Arbeitssicherheit für den Betrieb. Schließen Sie mit Ihren Beschäftigten eine Vereinbarung zum Tragen von Gehörschutz ab.
    Hier finden Sie das Muster einer Betriebsanweisung (PDF – nicht barrierefrei).

  • Führen Sie spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G20 „Lärm“ durch.

    Sind in Ihrem Unternehmen Lärmbereiche, sind Sie verpflichtet, eine spezielle Gehörvorsorge durch einen Arbeitsmediziner durchführen zu lassen. Die Gehörvorsorge nach G20 beinhaltet unter anderem die Untersuchung der Ohren, einen Hörtest und eine Beratung zum Gehörschutz.
    Weitere Informationen finden Sie in den BGI 823 der DGUV: „Ärztliche Beratung zum Gehörschutz“ (PDF- nicht barrierefrei).

Prävention in Lärmbereichen heißt:

  • Technische und organisatorische Lösungen der Lärmminderung umsetzen
  • Lärmbereiche abtrennen und kennzeichnen
  • Guten, komfortablen Gehörschutz wählen und lückenlos tragen
  • Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen machen