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Kenngrößen & Rechtliches

Jeder Betrieb muss Lärmgefährdungen ermitteln

Die Ermittlung von Lärmbelastungen ist ein Aspekt der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 LärmVibrationsArbSchV, die in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt. Jeder Betrieb ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. So werden Gefährdungen erkannt und passende Präventionsmaßnahmen können abgeleitet und durchgeführt werden. Nur wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass die unten genannten Auslösewerte erreicht werden, muss der Arbeitgeber nicht aktiv werden. Lärmgefährdungen finden sich beispielsweise im Bereich der Metall- und Holzverarbeitung, der Textilindustrie, im Luft- und Schiffsverkehr, in der Land- und Forstwirtschaft, auf dem Bau oder in der Musik- und Entertainmentbranche

Welche Kenngrößen definieren Lärm?

Lärmbelastungen werden über zwei Parameter definiert: Der „Tages-Lärmexpositionspegel“ beschreibt den durchschnittlichen Schalldruckpegel, dem ein Beschäftigter normiert auf eine 8-stündige Arbeitszeit ausgesetzt ist. Der „Spitzenschalldruckpegel“ beschreibt den Pegelwert, der bei der Arbeit maximal erreicht wird.

Welche Auslösewerte verpflichten zu Lärmschutz-Maßnahmen?

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gibt sogenannte Auslösewerte vor, die Arbeitgeber zu Lärmschutz-Maßnahmen verpflichten:

KenngrößenLärmschutz-Maßnahmen gemäß LärmVibrationsArbSchV
Tages-Lärmexpositionspegel < 80 dB(A) bzw. Spitzenschalldruckpegel < 135 dB(C) Keine Lärmschutz-Maßnahmen nötig
Tages-Lärmexpositionspegel = 80 dB(A) bzw. Spitzenschalldruckpegel = 135 dB(C)
Bezeichnung: Untere Auslösewerte
Erste Lärmschutz-Maßnahmen siehe Checkliste „Lärmschutz umsetzen“
Tages-Lärmexpositionspegel = 85 dB(A) bzw. Spitzenschalldruckpegel = 137 dB(C)
Bezeichnung: Obere Auslösewerte
Lärmbereich: Umfassende Lärmschutz-Maßnahmen siehe Checkliste „Lärmschutz umsetzen“

Wie werden Lärmbelastungen ermittelt?

Dazu muss nicht zwingend eine Lärmmessung durchgeführt werden. Die Daten können sich beispielsweise auf die Angaben des Herstellers von Arbeitsmaschinen oder auf Vergleichswerte von Datenbanken (z.B. Lärmtabellen der SUVA) stützen. Ist eine Messung erforderlich, weil sich nicht zweifelsfrei ermitteln lässt, ob die Auslösewerte eingehalten werden, muss diese nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.
Weiterführende Informationen des Instituts für Arbeitsschutz: Ermittlung des Lärmexpositionspegels am Arbeitsplatz

Welche Fachkraft kann bzw. muss dabei helfen?

Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über entsprechende Kenntnisse, ist eine fachkundige Beratung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsmediziner empfehlenswert bzw. je nach Betriebsgröße, Wirtschaftszweig, Gefährdungssituation und Bedarfslage verpflichtend. Dabei gibt es verschiedene Betreuungsmodelle, die in der Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 2“ näher ausgeführt werden. Eine sicherheitstechnische Betreuung kann durch externe Berater oder eine ausgebildete eigene Fachkraft erfolgen. Lassen Sie sich von Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft beraten. Der Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnische Organisations-Dienst (ArSiD) der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erstellt beispielsweise Betreuungskonzepte.
Weitere Anbieter für den betrieblichen Arbeitsschutz finden sich unter:
www.gqa.de (Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz mbH)
www.gqb.de (Gesellschaft zur Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung mbH)

Weiterführende Informationen

DGUV: Rechtliche Vorgaben zu Lärm am Arbeitsplatz
Die Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist Aufgabe der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Fragen lassen sich auch mit der zuständigen Berufsgenossenschaft über eine kostenfreie telefonische Hotline oder per E-Mail klären.